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Impressumspflicht

Aktualisiert Juli 2026 ca. 7Minuten Norm-Anker: § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 18 MStV

AppCore IntelligenceUnit Redaktion, AppCore

Die AppCore IntelligenceUnit beobachtet die Entwicklung der einschlägigen Regulierung laufend und bereitet sie redaktionell auf.

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Die Impressumspflicht verlangt, dass fast jede geschäftliche Website klar und dauerhaft zeigt, wer hinter ihr steht, seit 2024 geregelt im Digitale-Dienste-Gesetz.

In Kürze § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), seit 14. Mai 2024Löste die Impressumspflicht des § 5 TMG abGilt für praktisch jede geschäftsmäßige WebsiteMuss leicht erkennbar und ständig verfügbar seinFehlende oder falsche Angaben sind abmahnfähig

Was die Impressumspflicht bedeutet

Die Impressumspflicht, juristisch Anbieterkennzeichnung, verlangt, dass der Betreiber einer geschäftsmäßigen Website offenlegt, wer für die Inhalte verantwortlich ist. Sie soll dafür sorgen, dass Nutzer, Kunden und Behörden einen greifbaren Ansprechpartner finden und wissen, mit wem sie es zu tun haben.

Geschäftsmäßig ist dabei weit zu verstehen: Nicht nur der Onlineshop, auch die reine Visitenkarten-Website eines Betriebs, ein Blog mit Werbung oder ein Social-Media-Profil mit gewerblichem Bezug fallen darunter. Rein private Seiten ohne jeden geschäftlichen Zweck sind die seltene Ausnahme.

Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis heißt das: ein klar mit „Impressum“ beschrifteter Link, von jeder Seite aus mit möglichst wenigen Klicks erreichbar.

Vom TMG zum DDG: woher die Pflicht kommt

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ist nicht neu, sie stand jahrelang in § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Im Mai 2024 wurde das TMG durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst, das den europäischen Digital Services Act in deutsches Recht einbettet. Die Impressumspflicht steht seither in § 5 DDG, inhaltlich weitgehend unverändert.

Für die Praxis bedeutet der Wechsel vor allem eines: Impressen, die noch auf das TMG verweisen, sind veraltet. Der Verweis sollte auf das DDG aktualisiert werden. Für Angebote mit journalistisch-redaktionellem Inhalt kommt zusätzlich § 18 des Medienstaatsvertrags (MStV) ins Spiel, der einen verantwortlichen Redakteur verlangt.

Was ins Impressum gehört

Welche Angaben genau nötig sind, hängt von der Rechtsform und der Tätigkeit ab. Zum Kern gehören der Name beziehungsweise die Firma mit Rechtsform, bei Gesellschaften die vertretungsberechtigte Person sowie eine ladungsfähige Anschrift. Ein reines Postfach genügt nicht.

Hinzu kommen eine E-Mail-Adresse und eine weitere Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme, in der Regel eine Telefonnummer. Wer im Handels-, Vereins- oder Partnerschaftsregister steht, nennt Register und Registernummer. Liegt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor, gehört auch sie hinein.

Zusätzliche Angaben für bestimmte Betriebe

Reglementierte Berufe wie Ärzte, Anwälte oder Steuerberater müssen zusätzlich die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung samt verleihendem Staat und die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen angeben. Wer einer behördlichen Zulassung bedarf, nennt außerdem die Aufsichtsbehörde.

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Die Pflichtangaben im Überblick

Was ein vollständiges Impressum nach § 5 DDG enthalten muss, in vier Gruppen.

Vier Angabe-Gruppen, zum Durchtippen

Name, Rechtsform und ladungsfähige Anschrift.

Das Impressum nennt den vollen Namen oder die Firma mit Rechtsform, bei Gesellschaften die vertretungsberechtigte Person und eine ladungsfähige Anschrift. Ein Postfach reicht nicht.

Hilft GmbH mit Geschäftsführer und vollständiger Straßenanschrift.

Stolperfalle Nur ein Vorname und eine Postfach-Adresse.

Schnelle elektronische Erreichbarkeit.

Neben einer E-Mail-Adresse ist eine zweite Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme nötig, in der Regel eine Telefonnummer. Ein reines Formular genügt nach überwiegender Auffassung nicht.

Hilft E-Mail-Adresse und Telefonnummer.

Stolperfalle Nur ein Kontaktformular ohne E-Mail-Adresse.

Register-Eintrag und Steuer-Nummern, wo vorhanden.

Wer im Register steht, nennt Register und Nummer. Eine vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gehört ins Impressum, die normale Steuernummer dagegen nicht.

Hilft Handelsregister, Registernummer und USt-IdNr.

Stolperfalle Steuernummer statt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Zusätze für regulierte Berufe und Aufsicht.

Reglementierte Berufe nennen Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen. Wer einer behördlichen Zulassung bedarf, gibt zusätzlich die Aufsichtsbehörde an.

Hilft Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen bei einer Arztpraxis.

Stolperfalle Arztpraxis ohne Angabe der zuständigen Kammer.

Sonderfälle: Social Media, Kleinunternehmer und Muster

Auch gewerbliche Profile auf Plattformen wie Instagram oder LinkedIn brauchen ein Impressum. Da die Plattformen selten ein eigenes Impressumsfeld bieten, genügt ein klar beschrifteter Link zum Impressum der eigenen Website. Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz haben keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und lassen diese Angabe schlicht weg.

Fertige Impressums-Muster aus dem Netz sind ein guter Startpunkt, aber kein Freibrief. Sie passen nicht automatisch zur eigenen Rechtsform und Tätigkeit und veralten, sobald sich die Rechtslage ändert, wie zuletzt beim Wechsel vom TMG zum DDG.

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Zeitleiste

Vom TMG-Impressum zum DDG

Wie die Anbieterkennzeichnung von Norm zu Norm gewandert ist.

  1. 1997

    Erste Anbieterkennzeichnung

    Mit dem Teledienstegesetz entsteht in Deutschland erstmals eine Pflicht, Anbieter von Online-Diensten kenntlich zu machen.

  2. 2007

    Die Pflicht wandert ins TMG

    Das Telemediengesetz bündelt die Anbieterkennzeichnung in § 5 und wird für rund siebzehn Jahre zum Standard-Fundort des Impressums.

  3. Mai 2024

    Das DDG löst das TMG ab

    Das Digitale-Dienste-Gesetz setzt den europäischen Digital Services Act um. Die Impressumspflicht steht seither in § 5 DDG.

  4. laufend

    Alte Impressen veralten

    Impressen mit TMG-Verweis gelten als überholt. Abmahnungen wegen veralteter oder unvollständiger Angaben bleiben ein Dauerthema.

Die Rechtslage: § 5 DDG und § 18 MStV

Rechtlich steht die Impressumspflicht heute in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das den europäischen Digital Services Act umsetzt. Für Angebote mit journalistisch-redaktionellen Inhalten tritt § 18 des Medienstaatsvertrags (MStV) hinzu, der einen inhaltlich Verantwortlichen verlangt. Ergänzend regeln Berufsgesetze zusätzliche Angaben für bestimmte Berufe.

Für die Praxis kommt es auf zwei Dinge an: Vollständigkeit und Erreichbarkeit. Alle nach Rechtsform und Tätigkeit nötigen Angaben müssen vorhanden, aktuell und leicht auffindbar sein.

So findet der AppCore Audit Impressums-Lücken

Der AppCore Audit prüft mit der Lösung ShopGuard, ob ein Impressum vorhanden, von jeder Seite erreichbar und in seinen Pflichtangaben vollständig ist, und ob es noch auf abgelöste Normen wie das TMG verweist. Wo eine Angabe fehlt oder veraltet ist, macht der Befund die Lücke sichtbar.

Abmahnung und Bußgeld: die Folgen

Ein fehlendes, unvollständiges oder veraltetes Impressum ist abmahnfähig. Mitbewerber und Verbände können den Betreiber abmahnen und zur Unterlassung auffordern, verbunden mit Anwalts- und Verfahrenskosten. Darüber hinaus kann ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Das Impressum gehört zu den am leichtesten prüfbaren Pflichten einer Website, weil jeder es mit wenigen Klicks kontrollieren kann. Genau deshalb ist es ein beliebtes Abmahn-Ziel. Der Aufwand, es vollständig und aktuell zu halten, ist gering, der Nutzen im Verhältnis dazu hoch.

Das eigene Impressum aktuell halten

Die meisten Impressums-Probleme entstehen nicht aus fehlendem Willen, sondern aus Nachlässigkeit im Detail: eine veraltete Norm-Angabe, eine fehlende Telefonnummer, ein Impressum, das in der mobilen Ansicht nicht erreichbar ist. Drei Fragen helfen, das eigene Impressum einzuordnen. Erstens: Sind alle nach Rechtsform und Tätigkeit nötigen Angaben enthalten? Zweitens: Ist der Verweis auf die aktuelle Norm, das DDG, korrekt? Drittens: Ist das Impressum von jeder Seite und auf jedem Gerät leicht erreichbar?

Wer diese Fragen ehrlich beantwortet, findet die meisten Lücken selbst. Der Verweis auf das alte TMG, eine fehlende schnelle Kontaktmöglichkeit und unvollständige Registerangaben gehören zu den häufigsten Fundstellen.

Für Betriebe mit mehreren Websites oder Landingpages wird die Kontrolle schnell unübersichtlich. Genau hier setzt der AppCore Audit an: Er prüft systematisch, ob jede Seite ein vollständiges und erreichbares Impressum trägt, und macht sichtbar, wo eine Angabe fehlt oder veraltet ist.

Ein vollständiges Impressum ist kein Selbstzweck, sondern ein Signal von Seriosität. Wer klar zeigt, wer hinter einer Website steht, senkt nicht nur sein Abmahn-Risiko, sondern schafft auch Vertrauen bei Kunden und Partnern.

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