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CSRD (Nachhaltigkeitsberichterstattung)

Aktualisiert Juli 2026 ca. 8Minuten Norm-Anker: Richtlinie (EU) 2022/2464, geändert durch (EU) 2026/470

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Die CSRD ist die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Seit dem Omnibus-Paket vom März 2026 trifft sie nur noch sehr große Unternehmen. Für alle anderen bleibt sie trotzdem spürbar, nur auf einem anderen Weg.

In Kürze Corporate Sustainability Reporting Directive, Richtlinie (EU) 2022/2464Geändert durch Omnibus I, Richtlinie (EU) 2026/470, in Kraft seit 18. März 2026Berichtspflicht nur noch ab 1.000 Beschäftigten UND über 450 Mio. € UmsatzBeide Kriterien müssen zugleich erfüllt sein, erste Anwendung ab Geschäftsjahr 2027Rund 90 Prozent der ursprünglich betroffenen Unternehmen fallen heraus

Was die CSRD regelt

Die Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD, ist die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie verpflichtet Unternehmen, systematisch offenzulegen, wie sie in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung wirtschaften, und zwar nach einheitlichen europäischen Standards, den ESRS.

Der Grundgedanke ist eine Gleichstellung: Nachhaltigkeitsangaben sollen denselben Rang bekommen wie Finanzangaben, also geprüft, vergleichbar und maschinenlesbar sein. Der Bericht ist Teil des Lageberichts, nicht eine Höchstglanz-Broschüre daneben.

Kernkonzept ist die doppelte Wesentlichkeit: Ein Unternehmen berichtet erstens darüber, wie Nachhaltigkeitsthemen sein Geschäft beeinflussen, und zweitens darüber, wie sein Geschäft auf Mensch und Umwelt wirkt. Beide Richtungen zählen.

Das Omnibus-Paket: wer jetzt noch berichten muss

Hier hat sich 2026 der entscheidende Punkt verschoben. Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470, dem sogenannten Omnibus-I-Paket, ist der Anwendungsbereich der CSRD drastisch verkleinert worden. Sie wurde am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit dem 18. März 2026 in Kraft.

Berichtspflichtig ist seither nur noch, wer mehr als 1.000 Beschäftigte hat und zugleich mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz erzielt. Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Die frühere Staffelung nach Wellen und die Kapitalmarktorientierung als eigenes Kriterium sind entfallen. Die erste Anwendung betrifft Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027, der erste Bericht erscheint also 2028.

Die Wirkung ist gewaltig: Rund 90 Prozent der ursprünglich erfassten Unternehmen fallen aus dem Anwendungsbereich heraus. Schätzungen gehen davon aus, dass in Deutschland deutlich weniger als 500 Unternehmen und Konzerne überhaupt noch einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen. Wer also als Mittelständler in den vergangenen Jahren mit großem Aufwand ESRS-Vorbereitungen betrieben hat, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht mehr betroffen.

Die Umsetzung in nationales Recht steht aus

Deutschland hat die CSRD in ihrer neuen Fassung noch nicht in nationales Recht überführt. Die Frist dafür läuft bis zum 19. März 2027. Auch die überarbeiteten ESRS-Standards, die weniger und stärker quantitative Datenpunkte vorsehen, werden noch abgestimmt. Wer heute plant, plant also auf einem Rahmen, dessen Details sich noch bewegen können.

Warum die CSRD dich trotzdem erreicht

Nicht berichtspflichtig zu sein heißt nicht, dass das Thema erledigt ist. Die Berichtspflicht der Großen wird zur Datenanfrage bei den Kleinen. Wer einen berichtspflichtigen Konzern beliefert, wird nach Emissionen, Lieferketten und Sozialstandards gefragt, weil der Konzern diese Angaben für seinen eigenen Bericht braucht. Dieser Weitergabe-Effekt trifft Zulieferer unabhängig von ihrer Größe.

Der Gesetzgeber hat diesen Effekt gesehen und gedämpft: Eine Wertschöpfungsketten-Grenze soll verhindern, dass kleinere Zulieferer mit unbegrenzten Datenanfragen überzogen werden. Als freiwilliger, schlanker Berichtsrahmen steht der VSME-Standard bereit. Gedeckelt ist die Anfrage, verschwunden ist sie nicht. Auch Banken und öffentliche Ausschreibungen fragen ESG-Daten ab, ganz ohne CSRD.

Und es gibt einen zweiten Weg, der oft übersehen wird und für eine Website unmittelbar gilt: Wer nicht berichtspflichtig ist, darf trotzdem nicht behaupten, was er nicht belegen kann. Jede Nachhaltigkeitsaussage auf der eigenen Seite unterliegt weiter dem Wettbewerbsrecht und den verschärften Regeln gegen Greenwashing. Die Berichtspflicht ist entfallen, die Beweispflicht für die eigene Werbung nicht.

Betrifft dich die CSRD noch?

Schalte ein, was auf dein Unternehmen zutrifft. Der Wert ist ein Anhaltspunkt, keine Rechtsprüfung.

Trifft mich das?

Schalte mindestens ein Kriterium ein, um eine Einschätzung zu sehen.

Die vier Bausteine der CSRD

Woran sich Nachhaltigkeitsberichterstattung messen lassen muss.

Vier Bausteine, zum Durchtippen

Zwei Blickrichtungen, nicht eine.

Berichtet wird sowohl, wie Nachhaltigkeitsthemen das Unternehmen beeinflussen, als auch, wie das Unternehmen auf Mensch und Umwelt wirkt. Wer nur eine Richtung betrachtet, erfüllt den Standard nicht.

Hilft Beide Blickrichtungen dokumentiert: Wirkung auf uns und Wirkung durch uns.

Stolperfalle Nur berichten, was das eigene Geschäftsrisiko betrifft.

Einheitliche europäische Vorgaben, derzeit in Überarbeitung.

Die European Sustainability Reporting Standards geben vor, was und wie berichtet wird. Sie werden derzeit gestrafft: weniger Datenpunkte, Vorrang für quantitative Angaben, klarere Trennung zwischen Pflicht und Kür.

Hilft Angaben nach den europäischen Standards, vergleichbar und quantitativ.

Stolperfalle Eigene Kennzahlen erfinden, die niemand vergleichen kann.

Der Bericht wird geprüft, mit begrenzter Sicherheit.

Der Nachhaltigkeitsbericht ist Teil des Lageberichts und muss extern geprüft werden. Nach dem Omnibus-Paket genügt dafür eine begrenzte Prüfungssicherheit, nicht die volle.

Hilft Nachhaltigkeitsangaben im Lagebericht, extern geprüft.

Stolperfalle Hochglanz-Broschüre ohne Prüfung neben dem Geschäftsbericht.

Die Pflicht der Großen wird zur Frage an die Kleinen.

Berichtspflichtige Konzerne brauchen Daten aus ihrer Lieferkette. Eine Wertschöpfungsketten-Grenze deckelt den Umfang dieser Anfragen, aber sie verschwinden nicht. Der VSME-Standard ist die schlanke freiwillige Antwort darauf.

Hilft Belegbare Daten bereithalten, wenn Großkunden fragen.

Stolperfalle Annehmen, ohne Berichtspflicht sei das Thema erledigt.

Der häufigste Irrtum: Berichtspflicht gleich Aussagenfreiheit

Seit dem Omnibus-Paket hört man häufig den Schluss, ohne Berichtspflicht sei das Nachhaltigkeitsthema vom Tisch. Das ist ein Trugschluss, und zwar ein teurer. Die CSRD regelt, wer berichten muss. Sie regelt nicht, was man behaupten darf.

Wer auf seiner Website mit klimaneutral, nachhaltig oder umweltfreundlich wirbt, macht eine Werbeaussage. Die muss belegbar sein, unabhängig von jeder Berichtspflicht. Hier greifen das Wettbewerbsrecht und die verschärften europäischen Regeln gegen irreführende Umweltaussagen. Ein Unternehmen mit 40 Mitarbeitern hat keinen CSRD-Bericht zu schreiben, kann aber für ein unbelegtes Klimaversprechen abgemahnt werden.

Wo stehst du nach dem Omnibus-Paket?

Wähle die Situation, die deinem Unternehmen am nächsten kommt.

Trifft eine der folgenden Situationen auf dich zu?

Wähle eine Situation, um die Einordnung zu sehen.

Zeitleiste

Von der NFRD über die CSRD zum Omnibus-Paket

Wie die große Berichtspflicht kam und binnen drei Jahren wieder schrumpfte.

  1. 2014

    Die NFRD legt den Grundstein

    Die Non-Financial Reporting Directive verpflichtet erstmals große kapitalmarktorientierte Unternehmen zu nichtfinanziellen Angaben. Der Umfang bleibt überschaubar.

  2. 2023

    Die CSRD tritt in Kraft

    Die CSRD tritt in Kraft und weitet die Berichtspflicht massiv aus. Geschätzt über 15.000 Unternehmen allein in Deutschland sollen berichten, gestaffelt in mehreren Wellen.

  3. April 2025

    Die Uhr wird angehalten

    Die Stop-the-clock-Richtlinie verschiebt die Anwendungsfristen um zwei Jahre. Der Anwendungsbereich bleibt zunächst unangetastet, die Unsicherheit wächst.

  4. 18. März 2026

    Omnibus verkleinert den Kreis drastisch

    Das Omnibus-I-Paket tritt als Richtlinie (EU) 2026/470 in Kraft und hebt die Schwellenwerte auf 1.000 Beschäftigte und 450 Mio. € Umsatz an. Rund 90 Prozent der Unternehmen fallen heraus.

Die Rechtslage: CSRD, Omnibus I und die offene Umsetzung

Rechtlich gilt die CSRD in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470. Sie ist seit dem 18. März 2026 in Kraft und muss bis zum 19. März 2027 in nationales Recht überführt werden. Deutschland hat diesen Schritt noch nicht abgeschlossen. Auch die überarbeiteten ESRS-Standards liegen noch nicht endgültig vor.

Von der CSRD klar zu trennen ist die Lieferketten-Richtlinie CSDDD, deren Schwellen noch deutlich höher liegen, bei 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. € Umsatz. Wer die CSRD-Schwelle nicht erreicht, erreicht die CSDDD-Schwelle erst recht nicht.

Was der AppCore Audit hier leistet und was nicht

Ehrlich gesagt: Einen CSRD-Bericht schreibt der AppCore Audit nicht. Das ist Aufgabe von Wirtschaftsprüfern und ESG-Beratern. Was der Audit leistet, ist die andere Hälfte, die viele übersehen: Er liest mit der Lösung GreenClaims die Nachhaltigkeitsaussagen deiner Website aus und macht sichtbar, wo mit klimaneutral, nachhaltig oder umweltfreundlich geworben wird, ohne dass ein Beleg hinterlegt ist. Genau dort entsteht das Risiko, das auch nicht berichtspflichtige Unternehmen trifft.

Die Folgen: Bußgeld für die einen, Abmahnung für die anderen

Für berichtspflichtige Unternehmen hängen die Folgen an der nationalen Umsetzung: Ein fehlender oder fehlerhafter Nachhaltigkeitsbericht kann mit Bußgeldern belegt werden, hinzu kommen Beanstandungen des Abschlussprüfers und Reputationsschaden am Kapitalmarkt.

Für alle anderen liegt das reale Risiko woanders: bei der Werbeaussage. Eine unbelegte Umweltbehauptung auf der eigenen Website ist über das Wettbewerbsrecht abmahnfähig, mit Unterlassungserklärung, Abmahnkosten und Vertragsstrafe im Wiederholungsfall. Das trifft den Handwerksbetrieb genauso wie den Konzern, nur härter, weil er die Kosten schlechter verkraftet.

Was jetzt sinnvoll ist

Drei Fragen ordnen die eigene Lage. Erstens: Überschreiten wir beide Schwellen, also mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. € Umsatz? Wenn nein, entfällt die direkte Berichtspflicht. Zweitens: Fragen Großkunden, Banken oder Ausschreibungen ESG-Daten von uns ab? Wenn ja, lohnt eine schlanke Datengrundlage, etwa nach dem VSME-Standard. Drittens: Steht auf unserer Website irgendeine Nachhaltigkeitsaussage, die wir nicht belegen können?

Die dritte Frage ist für die meisten Unternehmen die einzige, die unmittelbar Geld kosten kann. Sie hat mit der CSRD formal nichts zu tun und wird gerade deshalb übersehen: Wer erleichtert feststellt, nicht mehr berichtspflichtig zu sein, prüft selten noch, was auf seiner Startseite steht.

Genau hier setzt der AppCore Audit an. Er liest die Umweltaussagen deiner Seite systematisch aus, ordnet jede nach Risiko ein und zeigt, wo ein Beleg fehlt. Aus einer diffusen Sorge wird eine abarbeitbare Liste. Der Bericht bleibt die Pflicht der Großen. Die Aussage auf deiner Website ist deine.

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