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Health Claims

Aktualisiert Juli 2026 ca. 8Minuten Norm-Anker: VO (EG) Nr. 1924/2006, HWG

AppCore IntelligenceUnit Redaktion, AppCore

Die AppCore IntelligenceUnit beobachtet die Entwicklung der einschlägigen Regulierung laufend und bereitet sie redaktionell auf.

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Gesundheitsbezogene Werbeaussagen zu Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Kosmetik unterliegen strengen EU-Vorgaben. Nur EU-weit zugelassene Aussagen dürfen verwendet werden, Krankheitsbezug ist grundsätzlich verboten.

In Kürze Rechtsgrundlage: EU-Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006), HWGNur EU-weit zugelassene, gelistete Aussagen dürfen verwendet werdenKrankheitsbezogene Werbung für Lebensmittel ist grundsätzlich verbotenKosmetik und Medizinprodukte unterliegen zusätzlich dem HWGUnzulässige Aussagen sind sowohl behördlich als auch wettbewerbsrechtlich angreifbar

Was Health Claims sind und wo sie greifen

Health Claims, gesundheitsbezogene Angaben, sind Werbeaussagen, die einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder Inhaltsstoff und der Gesundheit herstellen, etwa „Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“. Solche Aussagen sind nicht frei formulierbar, sondern EU-weit reguliert und müssen aus einer offiziellen, geprüften Liste stammen.

Betroffen sind vor allem Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel, aber die zugrunde liegende Denkweise, wonach gesundheitsbezogene Aussagen belegt und zugelassen sein müssen, strahlt auch auf angrenzende Bereiche wie Kosmetik und Wellness-Angebote aus, wo zusätzlich das Heilmittelwerbegesetz greift.

Für Website-Betreiber, die Nahrungsergänzungsmittel, funktionale Lebensmittel, Kosmetik oder gesundheitsnahe Dienstleistungen anbieten, ist dieser Bereich ein eigenständiges, oft unterschätztes Compliance-Feld neben der allgemeinen Werbewahrheit.

Die Rechtsgrundlage: die EU-Health-Claims-Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben regelt EU-weit einheitlich, welche gesundheitsbezogenen Aussagen zu Lebensmitteln zulässig sind. Zugelassene Angaben stehen in einer von der Europäischen Kommission geführten Liste; nur diese Formulierungen, oder inhaltlich gleichwertige Varianten, dürfen verwendet werden.

Artikel 7 der Verordnung verbietet zusätzlich ausdrücklich, einem Lebensmittel Eigenschaften zur Verhütung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuzuschreiben. Diese sogenannte krankheitsbezogene Werbung ist für Lebensmittel unabhängig von jeder Zulassungsliste durchgehend untersagt, auch wenn ein Zusammenhang wissenschaftlich plausibel erscheinen mag.

Kosmetik und Medizinprodukte: zusätzlich das HWG

Für Kosmetik, Medizinprodukte und arzneimittelnahe Produkte tritt neben die Health-Claims-Verordnung das Heilmittelwerbegesetz. Es verlangt unter anderem Zurückhaltung bei Vorher-Nachher-Darstellungen, verbietet Werbung, die Angst oder unbegründete Heilserwartungen weckt, und schließt fremde Gutachten oder Empfehlungen von Fachkreisen unter bestimmten Voraussetzungen aus der Publikumswerbung aus.

Die Grenze zwischen Kosmetik- und Heilversprechen

Besonders heikel ist die Grenze zwischen zulässiger Kosmetik-Werbung, etwa „glättet sichtbar Fältchen“, und einem unzulässigen Heilversprechen, etwa „beseitigt Falten dauerhaft“. Die genaue Formulierung entscheidet, ob eine Aussage noch als kosmetische Wirkung oder bereits als medizinisches Versprechen gilt, das strengeren Nachweispflichten unterliegt.

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Woran sich zulässige Gesundheitswerbung misst

Was die Health-Claims-Verordnung und das HWG von Werbeaussagen verlangen, in vier Prinzipien.

Vier Anforderungen, zum Durchtippen

Nur zugelassene Aussagen verwenden.

Gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln müssen aus der EU-Zulassungsliste stammen oder inhaltlich gleichwertig zu einer gelisteten Aussage sein.

Hilft „Trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei“ nach EU-Liste.

Stolperfalle Frei formulierte Wirkaussage ohne Prüfung gegen die Zulassungsliste.

Kein Bezug zu Krankheiten.

Art. 7 der Health-Claims-Verordnung verbietet grundsätzlich jede Aussage, ein Lebensmittel könne eine Krankheit verhüten, behandeln oder heilen.

Hilft Aussagen zur normalen Körperfunktion, ohne Krankheitsnennung.

Stolperfalle „Hilft gegen Erkältung“ oder „verhindert Bluthochdruck“.

Kosmetik- von Heilversprechen getrennt.

Kosmetik-Werbung darf eine sichtbare, oberflächliche Wirkung beschreiben, aber keine dauerhafte, medizinisch anmutende Heilwirkung versprechen.

Hilft „Glättet sichtbar das Hautbild“ als kosmetische Wirkung.

Stolperfalle „Beseitigt Falten dauerhaft“ als medizinisches Versprechen.

Keine Angst- oder Übertreibungswerbung.

Das HWG verbietet Werbung, die durch Angsterzeugung oder übertriebene Heilserwartungen zum Kauf drängt, gerade im Gesundheits- und Kosmetikbereich.

Hilft Sachliche Produktbeschreibung ohne Dringlichkeits-Rhetorik.

Stolperfalle Werbung, die mit Angst vor Krankheit oder Alterung arbeitet.

Der häufigste Irrtum: „Das ist doch wissenschaftlich belegt“

Ein verbreiteter Irrtum ist, eine wissenschaftlich plausible oder sogar in Studien gestützte Aussage sei automatisch zulässig. Entscheidend ist aber nicht die wissenschaftliche Plausibilität allein, sondern ob die konkrete Formulierung auf der EU-Zulassungsliste steht oder inhaltlich einer gelisteten Aussage entspricht. Eine fachlich zutreffende, aber nicht gelistete Aussage bleibt unzulässig.

Ein zweiter Irrtum betrifft Superfoods und Nahrungsergänzungsmittel: Häufig werden allgemeine Gesundheitsversprechen verwendet, die weder konkret einem zugelassenen Claim entsprechen noch die notwendige Konkretisierung des Nährstoffbezugs aufweisen, etwa „stärkt die Abwehrkräfte“ ohne Bezug auf einen bestimmten, zugelassenen Inhaltsstoff.

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Zeitleiste

Von freier Werbesprache zur gelisteten Zulassung

Wie gesundheitsbezogene Werbeaussagen EU-weit vereinheitlicht und eingeschränkt wurden.

  1. 1965

    Das HWG regelt Heilmittelwerbung

    Das Heilmittelwerbegesetz setzt früh strenge Grenzen für Werbung im Gesundheitsbereich, mit Fokus auf Arzneimittel und Medizinprodukte.

  2. 2006

    Die Health-Claims-Verordnung wird erlassen

    Die EU vereinheitlicht mit VO (EG) Nr. 1924/2006 die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben zu Lebensmitteln unionsweit.

  3. 2012

    Die Zulassungsliste wird verbindlich

    Nach einer Übergangsfrist wird die EU-Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben endgültig verbindlicher Maßstab.

  4. laufend

    Superfoods und Nahrungsergänzung im Fokus

    Werbeaussagen zu Nahrungsergänzungsmitteln und Superfoods bleiben ein häufig geprüftes und beanstandetes Feld.

Die Rechtslage: HCVO und HWG im Zusammenspiel

Rechtlich verlangt die Health-Claims-Verordnung, dass gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln entweder auf der EU-Zulassungsliste stehen oder inhaltlich einer gelisteten Aussage entsprechen, und verbietet in Art. 7 durchgehend jeden Krankheitsbezug. Für Kosmetik, Medizinprodukte und arzneimittelnahe Angebote tritt das Heilmittelwerbegesetz mit eigenen, teils noch strengeren Anforderungen hinzu, etwa zu Vorher-Nachher-Darstellungen und Angstwerbung.

Für die Praxis kommt es auf die Produktkategorie an: Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel unterliegen vorrangig der Health-Claims-Verordnung, Kosmetik und medizinnahe Produkte zusätzlich dem HWG. Beide Regelwerke verlangen im Kern dasselbe Prinzip: keine unbelegten oder nicht zugelassenen Gesundheitsversprechen.

So prüft der AppCore Audit Gesundheitswerbung

Der AppCore Audit prüft mit der Lösung HealthClaims Werbeaussagen auf typische Risikomuster wie erkennbaren Krankheitsbezug oder unklare Wirkversprechen und macht sie als konkrete Befunde sichtbar. Ob eine konkrete Formulierung tatsächlich auf der EU-Zulassungsliste steht oder als kosmetische Wirkung durchgeht, erfordert eine fachliche Einzelfallprüfung.

Bußgeld und Abmahnung: die Folgen

Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung oder das HWG können sowohl behördlich, etwa durch Lebensmittelüberwachung oder Gesundheitsbehörden, als auch wettbewerbsrechtlich über § 3a UWG als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel geahndet werden. Beide Wege können unabhängig voneinander verfolgt werden, mit Unterlassungsansprüchen, Bußgeldern und Abmahnkosten.

Gerade im Gesundheits- und Kosmetikbereich beobachten spezialisierte Wettbewerbsverbände Werbeaussagen systematisch, weil Verstöße hier vergleichsweise leicht anhand der öffentlich einsehbaren Produktbeschreibungen erkennbar sind.

Die eigene Gesundheitswerbung sauber aufsetzen

Die meisten Probleme entstehen aus werblich zugespitzten Formulierungen, die nie gegen die Zulassungsliste geprüft wurden. Drei Fragen helfen bei der Einordnung. Erstens: Steht jede gesundheitsbezogene Aussage auf der EU-Zulassungsliste oder entspricht ihr inhaltlich? Zweitens: Enthält keine Aussage einen direkten oder indirekten Krankheitsbezug? Drittens: Ist bei Kosmetik klar erkennbar, dass eine oberflächliche, keine medizinische Wirkung beschrieben wird?

Wer diese Fragen ehrlich beantwortet, findet die häufigsten Lücken selbst. Nicht gelistete Gesundheitsaussagen, versteckter Krankheitsbezug und zu weit gehende Kosmetik-Versprechen gehören zu den klassischen Fundstellen.

Für Anbieter mit vielen Produkten und Varianten wird die vollständige Prüfung schnell aufwendig. Genau hier setzt der AppCore Audit an: Er prüft Werbeaussagen auf typische Risikomuster und macht sichtbar, wo eine fachliche Einzelprüfung sinnvoll ist.

Zulässige Gesundheitswerbung ist kein Widerspruch zu überzeugendem Marketing. Wer sich an die zugelassenen Aussagen hält und Krankheitsbezug konsequent vermeidet, senkt sein Compliance-Risiko und baut auf einer belastbaren, überprüfbaren Grundlage auf.

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