Influencer-Kennzeichnungspflicht
AppCore InFocus
§ 5a UWG
Werbekennzeichnung
Konkretisiert seit — Tagen
Wer für einen Post Geld, ein Produkt oder eine andere Gegenleistung erhält, muss das klar als Werbung kennzeichnen. Ein tief vergrabener Hashtag reicht dafür nicht aus.
Was die Kennzeichnungspflicht verlangt
Enthält ein Social-Media-Beitrag werbliche Inhalte, für die der Ersteller eine Gegenleistung erhalten hat, muss dieser kommerzielle Zweck klar erkennbar gemacht werden. Als Gegenleistung zählt nicht nur eine direkte Zahlung, sondern auch ein kostenloses Produkt, ein Rabatt oder andere geldwerte Vorteile im Austausch für die Erwähnung.
Die Kennzeichnung muss so gestaltet sein, dass sie einem durchschnittlichen Betrachter sofort auffällt, üblicherweise durch deutliche Begriffe wie „Anzeige“ oder „Werbung“ am Anfang des Beitrags oder gut sichtbar im Bild. Ein Hashtag wie „#ad“, versteckt am Ende eines langen Fließtextes oder zwischen vielen anderen Hashtags, erfüllt diese Anforderung in aller Regel nicht.
Die Pflicht trifft nicht nur den Influencer selbst, sondern auch das beauftragende Unternehmen, das für nicht gekennzeichnete Werbung mitverantwortlich gemacht werden kann, wenn es die Kooperation initiiert oder die Inhalte mitgestaltet hat.
Die Rechtsgrundlage: § 5a UWG und der Medienstaatsvertrag
§ 5a UWG erklärt die Verschleierung des kommerziellen Zwecks einer geschäftlichen Handlung für unlauter, wenn diese Verschleierung geeignet ist, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Für Rundfunk und vergleichbare Telemedien konkretisiert zusätzlich § 22 des Medienstaatsvertrags die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung.
Der Bundesgerichtshof hat 2021 in mehreren Grundsatzentscheidungen die Anwendung auf Influencer-Marketing präzisiert: Für Beiträge, die als Gegenleistung für eine Zuwendung entstehen, besteht eine Kennzeichnungspflicht. Für reine Verlinkungen zu eigenen Unternehmen des Influencers ohne Gegenleistung eines Dritten sah der BGH die Rechtslage differenzierter, was in der Praxis weiterhin Abgrenzungsfragen offenlässt.
Die Grauzone: Eigenwerbung und Tap-Tags
Nicht jede Erwähnung eines Produkts ist automatisch kennzeichnungspflichtige Werbung. Kauft ein Influencer ein Produkt selbst und erwähnt es aus eigenem Antrieb, ohne Gegenleistung des Herstellers, liegt regelmäßig keine kennzeichnungspflichtige Handlung vor. Problematisch wird es, sobald eine Gegenleistung ins Spiel kommt, sei es Geld, ein kostenloses Produkt oder ein Rabattcode mit eigenem Namen.
Verlinkung zum eigenen Unternehmen
Für die Verlinkung zu einem eigenen Unternehmen des Influencers, etwa einem selbst gegründeten Modelabel, hat der BGH eine differenziertere Betrachtung vorgenommen als für klassische bezahlte Kooperationen. Diese Sonderfälle bleiben rechtlich komplex und sollten im Zweifel eher zu viel als zu wenig kennzeichnen.
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Woran sich eine korrekte Kennzeichnung misst
Was § 5a UWG von werblichen Kooperationen verlangt, in vier Prinzipien.
Vier Anforderungen, zum Durchtippen
Kennzeichnung am Anfang, gut sichtbar.
Die Kennzeichnung muss einem durchschnittlichen Betrachter sofort auffallen, nicht erst nach genauem Suchen.
Hilft „Anzeige“ oder „Werbung“ direkt zu Beginn des Beitrags.
Stolperfalle „#ad“ versteckt am Ende, zwischen vielen anderen Hashtags.
Klare Begriffe statt Andeutungen.
Mehrdeutige oder abgekürzte Hinweise lassen den kommerziellen Zweck oft nicht klar genug erkennen.
Hilft Die Wörter „Werbung“ oder „Anzeige“ ausgeschrieben verwendet.
Stolperfalle Unklare Abkürzungen oder Formulierungen wie „Danke an“ ohne Werbe-Hinweis.
Auch Gegenleistungen ohne Geld erfasst.
Auch Sachzuwendungen wie kostenlose Produkte oder Rabattcodes lösen die Kennzeichnungspflicht aus, nicht nur direkte Zahlungen.
Hilft Kostenlose Produkte und Rabattcodes als Gegenleistung erkannt und gekennzeichnet.
Stolperfalle Nur bezahlte Kooperationen gekennzeichnet, kostenlose Produkte übersehen.
Unternehmen prüft Kooperationspartner mit.
Als Auftraggeber bleibt ein Unternehmen mitverantwortlich, wenn die beauftragte Kooperation nicht korrekt gekennzeichnet wird.
Hilft Verträge mit Influencern enthalten eine Kennzeichnungspflicht-Klausel.
Stolperfalle Kooperation beauftragt, Kennzeichnung der Partner nie kontrolliert.
Der häufigste Irrtum: „Alle wissen doch, dass das Werbung ist“
Ein verbreiteter Irrtum ist, bei bekannten Influencern sei die kommerzielle Natur eines Beitrags ohnehin für jeden offensichtlich und eine Kennzeichnung deshalb überflüssig. Das Gesetz verlangt aber eine ausdrückliche Kennzeichnung unabhängig davon, wie bekannt oder vermutet werblich ein Kanal insgesamt ist; die generelle Erwartungshaltung des Publikums ersetzt keine konkrete Kennzeichnung im einzelnen Beitrag.
Ein zweiter Irrtum ist, ein einmal in der Bio-Beschreibung des Profils platzierter Hinweis wie „Kooperationen möglich“ reiche für alle künftigen Beiträge aus. Die Kennzeichnungspflicht bezieht sich auf den einzelnen Beitrag, nicht auf das Profil insgesamt, gerade weil einzelne Beiträge oft unabhängig vom Profil geteilt oder angesehen werden.
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Zeitleiste
Von der Grauzone zur höchstrichterlichen Klärung
Wie sich die Rechtsprechung zur Influencer-Werbekennzeichnung entwickelt hat.
- 2010er
Influencer-Marketing wächst schnell
Mit dem Aufstieg von Instagram und YouTube verbreiten sich bezahlte Kooperationen, oft ohne klare Kennzeichnung.
- 2017 bis 2019
Erste Instanzgerichte urteilen uneinheitlich
Verschiedene Oberlandesgerichte bewerten Kennzeichnungsfragen unterschiedlich, Rechtsunsicherheit bleibt groß.
- 06.10.2021
Der BGH schafft Grundsatzklarheit
Mehrere BGH-Entscheidungen am selben Tag konkretisieren die Kennzeichnungspflicht und grenzen Eigenwerbung genauer ab.
- laufend
Gegenleistungen bleiben zentraler Prüfpunkt
Ob und welche Gegenleistung vorliegt, bleibt die entscheidende Frage bei neuen Kooperationsformen und Plattformen.
Die Rechtslage: § 5a UWG und die BGH-Konkretisierung
Rechtlich verlangt § 5a UWG, den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung erkennbar zu machen, wenn seine Verschleierung geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers zu beeinflussen. Die BGH-Entscheidungen von 2021 haben klargestellt, dass eine Gegenleistung, ob Geld oder Sachwert, die Kennzeichnungspflicht auslöst, während reine Eigenwerbung ohne Gegenleistung eines Dritten differenzierter zu beurteilen ist.
Für die Praxis kommt es auf eine ehrliche Prüfung der tatsächlichen Gegenleistung an: Liegt irgendeine Form von Zuwendung vor, sollte im Zweifel gekennzeichnet werden, auch wenn die Grenzfälle rechtlich komplex bleiben.
So prüft der AppCore Audit Werbekennzeichnung
Der AppCore Audit prüft mit der Lösung ClaimScanner in erster Linie die eigene Website auf werbliche Aussagen und deren Kennzeichnung. Kooperationsbeiträge auf externen Social-Media-Kanälen liegen außerhalb des Website-Crawls und erfordern eine gesonderte Prüfung der jeweiligen Plattform-Inhalte.
Abmahnung und Bußgeld: die Folgen
Fehlende oder unzureichende Werbekennzeichnung ist über § 5a UWG unmittelbar abmahnfähig, sowohl gegenüber dem Influencer als auch gegenüber dem beauftragenden Unternehmen. Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber beobachten dieses Feld aktiv, weil Verstöße öffentlich einsehbar und leicht dokumentierbar sind.
Für Unternehmen mit regelmäßigen Kooperationen summiert sich das Risiko: Jeder unzureichend gekennzeichnete Beitrag ist ein eigener, potenziell abmahnfähiger Vorfall, unabhängig davon, wie viele andere Beiträge korrekt gekennzeichnet waren.
Die eigenen Kooperationen prüfen
Die Prüfung lässt sich mit klaren Kriterien angehen. Erstens: Erhält der Kooperationspartner irgendeine Form der Gegenleistung, Geld, Produkt oder Rabatt? Zweitens: Ist die Kennzeichnung sofort erkennbar am Anfang des Beitrags platziert, statt versteckt im Text oder unter vielen Hashtags? Drittens: Wird die tatsächliche Umsetzung bei Kooperationspartnern stichprobenartig kontrolliert, nicht nur vertraglich vereinbart?
Wer diese Fragen ehrlich beantwortet, findet die häufigsten Lücken selbst. Versteckte Hashtag-Kennzeichnungen, unkontrollierte Kooperationspartner und übersehene Sachzuwendungen als Gegenleistung gehören zu den klassischen Fundstellen.
Für Unternehmen mit mehreren gleichzeitigen Kooperationen wird die vollständige Kontrolle schnell aufwendig. Ein klarer vertraglicher Standard und eine regelmäßige Stichprobe der veröffentlichten Beiträge sind der wirksamste Weg, dieses Risiko handhabbar zu halten.
Klare Werbekennzeichnung schadet der Wirkung einer Kooperation kaum, sie schützt vor allem vor unnötigem rechtlichen Risiko. Wer Gegenleistungen konsequent erkennt und Partner zur klaren Kennzeichnung anhält, senkt sein Compliance-Risiko deutlich.
Wo stehst du gerade?
Kennzeichne von Anfang an klar und am Anfang des Beitrags. Nachträglich lässt sich ein Beitrag zwar ändern, der erste Eindruck aber nicht zurückholen.
Auch Verlinkungen auf das eigene Unternehmen und Tap-Tags können kennzeichnungspflichtig sein. Prüfe deine bestehenden Beiträge, bevor es jemand anderes tut.
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