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Online-Bewertungen

Aktualisiert Juli 2026 ca. 8Minuten Norm-Anker: § 5b UWG, Anhang Nr. 23b UWG

AppCore IntelligenceUnit Redaktion, AppCore

Die AppCore IntelligenceUnit beobachtet die Entwicklung der einschlägigen Regulierung laufend und bereitet sie redaktionell auf.

  • Content-Compliance
  • Markenkommunikation

Online-Bewertungen müssen echt sein und dürfen nicht selektiv gefiltert werden. Seit 2022 müssen Anbieter zusätzlich offenlegen, ob und wie sie prüfen, dass Bewertungen von echten Käufern stammen.

In Kürze Rechtsgrundlage: § 5b UWG, Anhang Nr. 23b UWGGekaufte oder gefälschte Bewertungen sind stets unlauterInformationspflicht: wie wird die Echtheit von Bewertungen geprüft?Selektives Löschen nur negativer Bewertungen ist ein VerstoßSeit 2022 im Zuge der Omnibus-Richtlinie verschärft

Was bei Online-Bewertungen rechtlich zählt

Online-Bewertungen sind für Kaufentscheidungen oft wichtiger als die eigene Werbung eines Anbieters, gerade weil sie als unabhängige Stimme gelten. Genau deshalb regelt das Wettbewerbsrecht zwei Dinge besonders streng: dass Bewertungen echt sein müssen und dass Anbieter offenlegen, wie sie das sicherstellen.

Wer Bewertungen auf der eigenen Seite oder einem Vergleichsportal einbindet, muss den Eindruck vermeiden, es handle sich um ungefilterte, authentische Kundenstimmen, wenn das nicht stimmt. Sowohl das Erfinden positiver Bewertungen als auch das gezielte Verschweigen negativer Erfahrungen fällt darunter.

Bewertungsplattformen und Anbieter, die Bewertungen selbst einholen oder anzeigen, tragen dabei unterschiedliche, sich teils überschneidende Pflichten. Für den einzelnen Website-Betreiber ist vor allem relevant, wie er mit den eigenen eingebundenen Bewertungen umgeht.

Die Rechtsgrundlage: § 5b UWG und die schwarze Liste

Mit der Umsetzung der europäischen Omnibus-Richtlinie 2022 wurde § 5b in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgenommen. Er verlangt von Unternehmen, die Verbraucher-Bewertungen zugänglich machen, eine klare Information darüber, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen, die das Produkt oder die Leistung genutzt oder erworben haben.

Ergänzend listet der Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG unter Nummer 23b ausdrücklich, dass die Behauptung, Bewertungen stammten von echten Nutzern, obwohl keine angemessenen Schritte zur Prüfung unternommen wurden, stets als unlautere Geschäftspraxis gilt, ohne dass eine Einzelfallprüfung nötig ist.

Typische Verstöße rund um Bewertungen

In der Praxis treten vor allem drei Muster auf: gekaufte oder gegen Vergünstigung erstellte Bewertungen ohne Offenlegung dieses Umstands, das systematische Löschen oder Zurückhalten negativer, aber sachlich berechtigter Bewertungen, und das gänzliche Fehlen eines Hinweises darauf, wie die Echtheit der angezeigten Bewertungen überhaupt geprüft wird.

Der Unterschied zwischen Moderation und Zensur

Nicht jede Entfernung einer Bewertung ist unzulässig. Beleidigende, rechtswidrige oder erkennbar sachfremde Bewertungen dürfen moderiert werden. Problematisch wird es, wenn ausschließlich negative, aber sachlich zutreffende Bewertungen entfernt werden, während positive unabhängig von ihrer Echtheit stehen bleiben. Diese Auswahl erzeugt ein verfälschtes Gesamtbild und ist damit selbst eine Form der Irreführung.

Wie hoch ist dein Risiko bei Bewertungen?

Schalte ein, was auf deinen Umgang mit Bewertungen zutrifft. Der Wert ist ein Anhaltspunkt, keine Rechtsprüfung.

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Woran sich ein sauberer Umgang mit Bewertungen misst

Was § 5b UWG und die schwarze Liste von Bewertungen verlangen, in vier Prinzipien.

Vier Anforderungen, zum Durchtippen

Nur tatsächliche Nutzer bewerten.

Anhang Nr. 23b UWG erklärt die Behauptung echter Nutzerbewertungen ohne angemessene Prüfung für stets unlauter. Ein Verifizierungsschritt senkt dieses Risiko erheblich.

Hilft Bewertung nur nach verifiziertem Kauf oder verifizierter Nutzung möglich.

Stolperfalle Bewertungen ohne jede Prüfung, ob der Verfasser das Produkt überhaupt kennt.

Der Prüfprozess ist offengelegt.

§ 5b UWG verlangt eine klare Information darüber, ob und wie die Echtheit von Bewertungen sichergestellt wird. Das Fehlen dieser Information ist selbst ein Verstoß.

Hilft Kurzer, sichtbarer Hinweis, wie Bewertungen verifiziert werden.

Stolperfalle Bewertungen werden gezeigt, ohne ein Wort zur Herkunft oder Prüfung.

Negative Bewertungen bleiben stehen.

Selektives Entfernen nur negativer, aber sachlich berechtigter Bewertungen erzeugt ein verfälschtes Gesamtbild und ist irreführend. Moderation muss unabhängig von der Bewertungsrichtung erfolgen.

Hilft Auch kritische, aber sachliche Bewertungen werden veröffentlicht.

Stolperfalle Ausschließlich negative Bewertungen werden systematisch entfernt.

Anreize für Bewertungen sind erkennbar.

Wird eine Bewertung gegen einen Vorteil wie einen Rabatt erstellt, muss das erkennbar sein. Ansonsten entsteht der falsche Eindruck einer spontanen, unbeeinflussten Kundenmeinung.

Hilft Hinweis, wenn eine Bewertung im Austausch für einen Vorteil entstand.

Stolperfalle Rabatt-Bewertung ohne jeden Hinweis auf den Anreiz veröffentlicht.

Der häufigste Irrtum: „Wir löschen nur, was unfair ist“

Ein verbreiteter Irrtum ist, das Entfernen einer negativen Bewertung sei schon deshalb zulässig, weil sie dem eigenen Unternehmen unfair erscheint. Sachliche Kritik, auch wenn sie unangenehm ist, darf nicht allein deshalb entfernt werden, weil sie negativ ausfällt. Zulässig ist die Entfernung nur bei tatsächlich rechtswidrigen, beleidigenden oder erkennbar sachfremden Inhalten.

Ein zweiter Irrtum betrifft Anreiz-Bewertungen: Viele Unternehmen gehen davon aus, ein kleiner Rabatt für eine Bewertung sei unproblematisch, solange die Bewertung inhaltlich ehrlich bleibt. Entscheidend ist aber nicht nur die Ehrlichkeit der Bewertung selbst, sondern auch, ob der Anreiz für Dritte erkennbar gemacht wird.

Wie steht es um deine Bewertungspraxis?

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Trifft eine der folgenden Situationen auf dich zu?

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Zeitleiste

Von der freien Meinungsäußerung zur Prüfpflicht

Wie der Umgang mit Online-Bewertungen rechtlich schärfer gefasst wurde.

  1. 2010er

    Bewertungsportale etablieren sich

    Kundenbewertungen werden zum festen Bestandteil des Onlinehandels, rechtlich zunächst nur über die allgemeinen UWG-Regeln erfasst.

  2. 2019

    Erste Rechtsprechung zu Fake-Bewertungen

    Gerichte stufen gekaufte oder erfundene Bewertungen zunehmend als irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG ein.

  3. 2022

    Die Omnibus-Reform bringt § 5b UWG

    Mit der Umsetzung der europäischen Omnibus-Richtlinie wird die Informationspflicht zur Bewertungsprüfung ausdrücklich ins UWG aufgenommen, ergänzt um die schwarze Liste Nr. 23b.

  4. laufend

    Fake- und gefilterte Bewertungen bleiben im Fokus

    Unklare Prüfprozesse und selektiv entfernte negative Bewertungen gehören weiterhin zu den häufigen Abmahn-Anlässen.

Die Rechtslage: § 5b UWG und Anhang Nr. 23b

Rechtlich verlangt § 5b UWG eine klare Information darüber, ob und wie ein Unternehmen sicherstellt, dass angezeigte Bewertungen von tatsächlichen Nutzern stammen. Anhang Nr. 23b erklärt die Behauptung echter Bewertungen ohne angemessene Prüfung für stets unlauter, ohne Einzelfallprüfung. Ergänzend greift bei irreführender Gesamtdarstellung, etwa durch selektives Löschen, der allgemeine Irreführungstatbestand des § 5 UWG.

Für die Praxis kommt es auf drei Dinge an: einen nachvollziehbaren Prüfprozess für eingehende Bewertungen, eine transparente Erklärung dieses Prozesses gegenüber Besuchern, und eine Moderationspraxis, die unabhängig von der Bewertungsrichtung erfolgt.

So prüft der AppCore Audit Online-Bewertungen

Der AppCore Audit prüft mit der Lösung ReviewGuard, ob eingebundene Bewertungen mit einer erkennbaren Information zum Prüfprozess versehen sind, und macht typische Risikomuster wie fehlende Herkunfts-Hinweise sichtbar. Ob im Einzelfall tatsächlich selektiv gelöscht oder unlauter incentiviert wurde, lässt sich nur mit der eigenen Moderationshistorie klären.

Abmahnung und Bußgeld: die Folgen

Verstöße gegen § 5b UWG und die schwarze Liste sind unmittelbar wettbewerbsrechtlich abmahnfähig, mit den üblichen Folgen: Unterlassungserklärung, Abmahnkosten und im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe. Verbraucherzentralen beobachten Bewertungspraktiken zunehmend gezielt, unter anderem durch stichprobenartige Prüfungen bekannter Anbieter.

Über die rechtlichen Folgen hinaus wirkt eine aufgedeckte Bewertungs-Manipulation reputationsschädigend: Wird bekannt, dass Bewertungen gefälscht oder gefiltert wurden, beschädigt das genau das Vertrauen, das Bewertungen eigentlich aufbauen sollen, oft nachhaltiger als eine einzelne schlechte Kritik.

Die eigene Bewertungspraxis sauber aufsetzen

Die meisten Probleme entstehen nicht aus Täuschungsabsicht, sondern aus einem unklaren oder nie kommunizierten Prüfprozess. Drei Fragen helfen bei der Einordnung. Erstens: Ist erkennbar erklärt, wie sichergestellt wird, dass Bewertungen von echten Nutzern stammen? Zweitens: Werden negative Bewertungen unabhängig von ihrer Bewertungsrichtung moderiert, nicht selektiv entfernt? Drittens: Sind Anreize für Bewertungen, sofern vorhanden, für Dritte erkennbar gemacht?

Wer diese Fragen ehrlich beantwortet, findet die häufigsten Lücken selbst. Ein fehlender Prüfprozess-Hinweis, entfernte negative Bewertungen und unmarkierte Anreiz-Bewertungen gehören zu den klassischen Fundstellen.

Für Seiten mit vielen Bewertungen über die Zeit wird die eigene Moderationshistorie schnell unübersichtlich. Genau hier setzt der AppCore Audit an: Er prüft die eingebundenen Bewertungen auf erkennbare Risikomuster und macht sichtbar, wo eine genauere Prüfung sinnvoll ist.

Echte, transparent geprüfte Bewertungen sind ein wertvolles Vertrauens-Signal, kein lästiges Compliance-Thema. Wer den eigenen Prüfprozess offenlegt und Kritik unverfälscht stehen lässt, senkt sein Compliance-Risiko und stärkt zugleich die Glaubwürdigkeit der eigenen Kundenstimmen.

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