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Markenrecht bei Google Ads

Aktualisiert Juli 2026 ca. 8Minuten Norm-Anker: § 14 MarkenG, EuGH Google France (2010)

AppCore IntelligenceUnit Redaktion, AppCore

Die AppCore IntelligenceUnit beobachtet die Entwicklung der einschlägigen Regulierung laufend und bereitet sie redaktionell auf.

  • Content-Compliance
  • Markenkommunikation

Eine fremde Marke als Google-Ads-Keyword zu buchen ist grundsätzlich zulässig. Problematisch wird es erst, wenn die Anzeige selbst die Marke nennt oder Nutzer die Herkunft des Angebots nicht mehr richtig einordnen können.

In Kürze Rechtsgrundlage: § 14 MarkenG, EuGH-Leitentscheidung Google France (2010)Keyword-Buchung fremder Marken ist grundsätzlich zulässigEntscheidend ist die Anzeige selbst, nicht das gebuchte KeywordFehlende Herkunftsklarheit macht die Werbung unzulässigVertragshändler und autorisierte Wiederverkäufer haben eine Sonderstellung

Was beim Keyword-Advertising markenrechtlich zählt

Keyword-Advertising bedeutet, eine Suchmaschinen-Anzeige so zu buchen, dass sie erscheint, wenn jemand nach einem bestimmten Begriff sucht, etwa dem Namen eines Wettbewerbers oder dessen Marke. Das wirft die Frage auf, ob die fremde Marke für eigene Werbung genutzt werden darf, ohne dass der Markeninhaber zustimmt.

Der Europäische Gerichtshof hat dazu einen zentralen Grundsatz aufgestellt: Die bloße Buchung einer fremden Marke als Suchwort verletzt diese Marke noch nicht. Entscheidend ist, wie die tatsächlich erscheinende Anzeige wirkt, insbesondere ob ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer erkennen kann, ob die beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Markeninhaber oder von einem Dritten stammen.

Diese Unterscheidung zwischen dem internen Keyword, das der Nutzer nie sieht, und der öffentlich sichtbaren Anzeige ist der Kern der markenrechtlichen Bewertung.

Die Rechtsgrundlage: § 14 MarkenG und die Google-France-Entscheidung

§ 14 des Markengesetzes schützt den Markeninhaber davor, dass Dritte ein identisches oder verwechslungsfähiges Zeichen ohne Zustimmung im geschäftlichen Verkehr benutzen. Der Europäische Gerichtshof entschied 2010 im Verfahren Google France, dass eine Markenverletzung durch Keyword-Buchung nur vorliegt, wenn die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt wird, also die Anzeige selbst Verwirrung über die Herkunft stiftet.

Der Bundesgerichtshof hat diese Linie in mehreren Entscheidungen bestätigt und konkretisiert: Solange die Anzeige selbst die fremde Marke nicht nennt und aus einem eigenen, erkennbar unabhängigen Anbieter stammt, liegt regelmäßig keine Markenverletzung vor, auch wenn genau dieser Markenname als Keyword gebucht wurde.

Wann die Grenze überschritten wird

Problematisch wird Keyword-Advertising vor allem in zwei Situationen. Erstens, wenn die Anzeige selbst die fremde Marke im Anzeigentext nennt, ohne dass eine eigene berechtigte Nutzung vorliegt, etwa als vermeintlicher Fachhändler ohne tatsächliche Handelsbeziehung. Zweitens, wenn die Gestaltung der Anzeige den Eindruck erweckt, es handle sich um ein Angebot des Markeninhabers selbst oder eines mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmens.

Vertragshändler haben eine Sonderstellung

Autorisierte Vertragshändler und Wiederverkäufer, die Originalware des Markeninhabers tatsächlich vertreiben, dürfen die Marke im Rahmen der markenrechtlichen Erschöpfung nach § 24 MarkenG grundsätzlich auch in eigener Werbung nennen. Diese Ausnahme gilt aber nur bei einer echten Vertriebsbeziehung, nicht für Wettbewerber, die lediglich vergleichbare Produkte anbieten.

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Woran sich zulässiges Keyword-Advertising misst

Was § 14 MarkenG und die Google-France-Rechtsprechung von Suchmaschinenwerbung verlangen, in vier Prinzipien.

Vier Anforderungen, zum Durchtippen

Anzeigentext ohne fremde Markennamen.

Auch wenn das Keyword eine fremde Marke ist, darf die sichtbare Anzeige diese Marke in aller Regel nicht selbst nennen, sofern keine berechtigte Vertriebsbeziehung besteht.

Hilft Anzeige nennt nur die eigene Marke und das eigene Angebot.

Stolperfalle Anzeigentext enthält den Namen des Wettbewerbers direkt.

Erkennbar unabhängiges Angebot.

Der Nutzer muss erkennen können, dass das Angebot nicht vom Markeninhaber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammt.

Hilft Eigener Firmenname und eigene Domain klar in der Anzeige sichtbar.

Stolperfalle Anzeigengestaltung, die eine Verbindung zum Markeninhaber suggeriert.

Markennennung nur bei echter Handelsbeziehung.

Die Ausnahme für Vertragshändler gilt nur bei einer echten, nachweisbaren Handelsbeziehung mit Originalware, nicht für bloße Wettbewerber.

Hilft Autorisierter Händler nennt die Marke im Rahmen der Erschöpfung.

Stolperfalle Marke genannt, obwohl keine tatsächliche Vertriebsbeziehung besteht.

Kampagnen-Texte laufend kontrolliert.

Kampagnen werden häufig erweitert und angepasst. Eine regelmäßige Prüfung verhindert, dass sich unzulässige Markennennungen unbemerkt einschleichen.

Hilft Anzeigentexte bei jeder Kampagnen-Anpassung erneut geprüft.

Stolperfalle Anzeigentexte seit dem ersten Aufsetzen nie wieder angeschaut.

Der häufigste Irrtum: „Wenn Google das Keyword zulässt, ist es erlaubt“

Ein verbreiteter Irrtum ist, die technische Buchbarkeit eines Keywords bei Google als rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verstehen. Google prüft bei der Keyword-Buchung keine markenrechtliche Zulässigkeit im Einzelfall; die Verantwortung für den Inhalt der eigenen Anzeige liegt beim Werbetreibenden selbst.

Ein zweiter Irrtum betrifft Vergleichs-Formulierungen wie „Alternative zu [Marke]“: Solche Formulierungen können zulässig sein, wenn sie sachlich, wahr und ohne Herabsetzung bleiben, geraten aber schnell in die Nähe einer unzulässigen Markennennung oder einer unlauteren vergleichenden Werbung, wenn sie zu plakativ oder abwertend formuliert sind.

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Zeitleiste

Von der Rechtsunsicherheit zur klaren EuGH-Linie

Wie sich die markenrechtliche Bewertung von Keyword-Advertising europaweit gefestigt hat.

  1. 2000er

    Uneinheitliche nationale Rechtsprechung

    Gerichte in verschiedenen EU-Staaten bewerten die Buchung fremder Marken als Keyword uneinheitlich, teils als grundsätzliche Verletzung.

  2. 23.03.2010

    Der EuGH entscheidet Google France

    Der Europäische Gerichtshof stellt klar, dass die Herkunftsfunktion der Marke, nicht die bloße Keyword-Buchung, den Maßstab bildet.

  3. 2009 bis 2013

    Der BGH konkretisiert die Linie

    Entscheidungen wie Bananabay und MOST-Pralinen übertragen und präzisieren den EuGH-Maßstab für die deutsche Praxis.

  4. laufend

    Anzeigentexte bleiben der Prüfstein

    Nicht das Keyword, sondern der tatsächliche Anzeigentext und seine Gestaltung entscheiden weiterhin über die markenrechtliche Zulässigkeit.

Die Rechtslage: § 14 MarkenG und die Herkunftsfunktion

Rechtlich verlangt § 14 MarkenG für eine Markenverletzung eine Beeinträchtigung der geschützten Funktionen der Marke, insbesondere der Herkunftsfunktion. Nach der Google-France-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs reicht die bloße Buchung einer fremden Marke als Suchwort dafür nicht aus; maßgeblich ist, ob die sichtbare Anzeige selbst geeignet ist, einen normal informierten Internetnutzer über die Herkunft des Angebots im Unklaren zu lassen.

Für die Praxis kommt es auf den tatsächlichen Anzeigentext an: Wird die fremde Marke dort nicht genannt und ist erkennbar, dass ein unabhängiger Anbieter wirbt, bleibt die Keyword-Buchung in aller Regel zulässig. Wird die Marke im Text genannt oder die Herkunft verschleiert, kippt die Bewertung.

Wo der AppCore Audit ansetzt und wo nicht

Der AppCore Audit deckt in erster Linie die öffentlich einsehbaren Inhalte der eigenen Website ab; die Auswahl von Google-Ads-Keywords selbst liegt außerhalb dieses Website-Crawls. Sofern eine fremde Marke in Texten der eigenen Landingpage auftaucht, etwa in Vergleichs- oder Alternativ-Formulierungen, kann die Lösung ClaimScanner solche Formulierungen als Werbeaussage mit erfassen. Die eigentliche Anzeigengestaltung in der Suchmaschine selbst erfordert eine gesonderte Prüfung der Kampagnen.

Abmahnung und Unterlassungsklage: die Folgen

Eine unzulässige Markennennung in Google-Ads-Anzeigen kann vom Markeninhaber sowohl markenrechtlich über § 14 MarkenG als auch wettbewerbsrechtlich verfolgt werden, mit Unterlassungsansprüchen, Auskunfts- und Schadensersatzforderungen. Anders als bei vielen anderen Compliance-Themen ist hier oft ein einzelner, wirtschaftlich potenter Wettbewerber der Kläger, nicht ein anonymer Abmahnverein.

Da Suchmaschinenwerbung öffentlich einsehbar und leicht dokumentierbar ist, wird ein Verstoß meist schnell entdeckt, insbesondere wenn der betroffene Markeninhaber die eigenen Suchbegriffe regelmäßig beobachtet.

Die eigenen Google-Ads-Kampagnen prüfen

Die Prüfung lässt sich mit überschaubarem Aufwand durchführen. Drei Fragen helfen bei der Einordnung. Erstens: Nennen die tatsächlichen Anzeigentexte fremde Markennamen, unabhängig davon, welche Keywords gebucht sind? Zweitens: Ist für einen durchschnittlichen Nutzer sofort erkennbar, dass das Angebot von einem unabhängigen Anbieter stammt? Drittens: Besteht, falls eine Marke doch genannt wird, eine echte, nachweisbare Vertriebsbeziehung als autorisierter Händler?

Wer diese Fragen ehrlich beantwortet, findet die häufigsten Risiken selbst. Direkte Markennennungen im Anzeigentext ohne Vertriebsbeziehung, mehrdeutige Anzeigengestaltung und ungeprüfte Vergleichs-Formulierungen gehören zu den klassischen Fundstellen.

Für Kampagnen mit vielen Anzeigengruppen wird die vollständige Prüfung schnell unübersichtlich. Eine regelmäßige, stichprobenartige Kontrolle der tatsächlich ausgespielten Anzeigentexte, nicht nur der gebuchten Keywords, ist der wirksamste Weg, Risiken frühzeitig zu erkennen.

Keyword-Advertising auf fremde Marken ist ein etabliertes, grundsätzlich zulässiges Marketing-Instrument. Wer die Grenze zur eigenen Anzeigengestaltung sauber zieht, senkt sein markenrechtliches Risiko erheblich, ohne auf die Reichweite dieses Instruments verzichten zu müssen.

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