Compliance-Erklärartikel
EU AI Act Artikel 50: Transparenzpflicht ab 2. August 2026 einfach erklärt
Artikel 50 der KI-Verordnung gilt ab dem 2. August 2026, unabhängig vom Digital Omnibus. Wer betroffen ist, welche Ausnahmen gelten, wie hoch Bußgelder wirklich ausfallen und was jetzt zu tun ist.
Recht & Pflicht
Ab 2. August 2026 gilt Art. 50
Der Digital Omnibus verschiebt die Hochrisiko-Pflichten. Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 bleiben unverändert, mit einer neuen Frist für die technische Kennzeichnung.
Die Hochrisiko-Regeln des EU AI Acts wurden verschoben. Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 nicht: Sie gelten ab dem 2. August 2026, unabhängig von der Größe deines Unternehmens und unabhängig vom Digital Omnibus.
Warum das jetzt wichtig ist
Am 2. August 2026 wird Artikel 50 der EU-KI-Verordnung anwendbar, unabhängig davon, was sich rund um die Hochrisiko-Pflichten gerade ändert. Der sogenannte Digital Omnibus on AI hat die Fristen für Hochrisiko-Systeme verschoben, das Gesetzgebungsverfahren dazu ist inzwischen abgeschlossen. Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 sind davon ausdrücklich ausgenommen.
In der öffentlichen Debatte geht dieser Unterschied häufig unter. Aus Schlagzeilen wie „EU verlängert KI-Frist“ oder „Druck lässt nach“ leiten viele Unternehmen ab, 2026 sei ohnehin noch Zeit. Diese Lesart ist juristisch wie operativ riskant. Wer einen Chatbot betreibt, KI-generierte Bilder veröffentlicht oder Sprachassistenten testet, braucht die Kennzeichnung aus Artikel 50 unabhängig von der Risikoklasse des eigenen Systems und unabhängig vom Digital Omnibus.
Dieser Beitrag ordnet ein, was am 2. August 2026 tatsächlich gilt, wen die Pflicht betrifft, welche Ausnahmen bestehen, wie hoch Bußgelder bei Verstößen wirklich ausfallen und was jetzt konkret zu tun ist.
Fahrplan
Der vollständige Zeitplan zu Artikel 50
Vom Inkrafttreten der Verordnung bis zu den aktuellen Fristen nach dem Digital Omnibus.
- 1. August 2024
KI-Verordnung tritt in Kraft
Die Uhr für Art. 50 beginnt zu laufen, 24 Monate bis zur Anwendbarkeit.
- 2. Februar 2025
Erste Verbote und KI-Kompetenz-Pflicht wirksam
Bestimmte KI-Praktiken werden verboten, Unternehmen müssen KI-Kompetenz bei Mitarbeitenden sicherstellen.
- 2. August 2025
GPAI-Pflichten werden wirksam
Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck müssen erste Transparenz- und Dokumentationspflichten erfüllen.
- 7. Mai 2026
Trilog-Einigung zum Digital Omnibus
Rat und Parlament einigen sich im Trilog auf verschobene Hochrisiko-Fristen, Art. 50 bleibt ausdrücklich ausgenommen.
- 29. Juni 2026
Digital Omnibus final beschlossen
Der Rat erteilt die formelle Zustimmung, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
- 2. August 2026
Art. 50 Abs. 1, 3, 4 werden anwendbar
Sichtbare Offenlegungspflicht für Chatbots, Emotionserkennung und KI-Texte zu öffentlichen Themen.
- 2. Dezember 2026
Frist für Abs. 2 und Deepfake-Verbot
Maschinenlesbare Kennzeichnung durch Anbieter wird verbindlich, zugleich greift das Verbot von Nudification-Tools und intimen Deepfakes.
- Dez. 2027 / Aug. 2028
Verschobene Hochrisiko-Fristen
Anhang-III-Systeme ab Dezember 2027, Anhang-I-Systeme ab August 2028. Betrifft nicht Art. 50.
Der Digital Omnibus ist beschlossen, Artikel 50 nicht betroffen
Am 7. Mai 2026 einigten sich Rat und Europäisches Parlament im Trilog auf den Digital Omnibus on AI, das erste größere Änderungspaket zur KI-Verordnung seit ihrer Verabschiedung. Die zuständigen Ausschuss bestätigten die Einigung am 2. Juni, das Parlament nahm den Text am 16. Juni im Plenum an, der Rat erteilte am 29. Juni die formelle Zustimmung. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, die Veröffentlichung im Amtsblatt wird vor dem 2. August 2026 erwartet.
Der Kern der Einigung: die Anwendungsfristen für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III, etwa in den Bereichen Beschäftigung, Kreditwürdigkeitsprüfung, Versicherungsrisikobewertung oder Bildung, verschieben sich von ursprünglich 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027. Für Hochrisiko-Systeme nach Anhang I, die in bereits regulierte Produkte eingebettet sind, verschiebt sich die Frist von 2. August 2027 auf den 2. August 2028.
Was der Digital Omnibus nicht verschiebt: die seit Februar 2025 geltenden Verbote bestimmter KI-Praktiken, die seit August 2025 wirksamen Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die KI-Kompetenz-Anforderung an Unternehmen, und eben die Transparenzpflichten aus Artikel 50. Für Absatz 2, die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte durch Anbieter, legt der Digital Omnibus sogar ein festes neues Datum fest: den 2. Dezember 2026, statt wie ursprünglich vorgesehen bereits zum 2. August 2026.
Der Digital Omnibus hat damit keine einzige materielle Pflicht aus Artikel 50 gestrichen, er hat lediglich eine Frist innerhalb des Artikels leicht nach hinten verschoben. Wer aus der Verschiebung der Hochrisiko-Regeln ableitet, das gesamte Regelwerk sei entspannter geworden, überträgt eine Entlastung auf einen Bereich, der davon gar nicht betroffen ist.
Was Artikel 50 konkret verlangt
Artikel 50 der KI-Verordnung gilt unabhängig von der Risikoeinstufung eines Systems. Anders als die meisten Pflichten der Verordnung knüpft er nicht an eine Hochrisiko-Klassifizierung an, sondern an vier konkrete Einsatz-Situationen. Sobald eine davon zutrifft, greift die Transparenzpflicht, unabhängig davon, ob das dahinterliegende System als risikoarm oder risikoreich eingestuft ist.
Der erste Fall ist die direkte Interaktion: ein KI-System, das so gestaltet ist, dass Menschen mit ihm kommunizieren und dabei den Eindruck gewinnen könnten, mit einer echten Person zu sprechen. Entscheidend ist dabei nicht die technische Architektur im Hintergrund, sondern der Eindruck, den die Interaktion beim Nutzer erzeugt. Ein Chatbot im Kundenservice, ein Sprachassistent am Telefon oder ein automatisierter Empfehlungs-Bot im Onlineshop fallen typischerweise darunter, sofern der Charakter der Interaktion nicht ohnehin offensichtlich ist.
Der zweite Fall betrifft synthetische Inhalte: von KI erzeugte oder veränderte Bilder, Videos, Audiodateien oder Texte. Wer solche Inhalte veröffentlicht, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Besonders im Fokus stehen Deepfakes, also täuschend echt wirkende Inhalte, die reale Personen, Orte oder Ereignisse zeigen, ohne dass diese tatsächlich stattgefunden haben.
Der dritte Fall ist Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung. Wer Systeme einsetzt, die Gefühlszustände, Stimmungen oder biometrische Merkmale von Personen automatisiert auswerten, muss die betroffenen Personen darüber informieren, bevor das System zum Einsatz kommt. Das betrifft etwa Systeme in Bewerbungsprozessen, im stationären Handel oder in der Kundenbetreuung.
Der vierte Fall betrifft KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse. Werden solche Texte veröffentlicht, ohne redaktionell durch eine natürliche Person geprüft worden zu sein, besteht eine Offenlegungspflicht. Redaktionell geprüfte und verantwortete Inhalte, bei denen eine Person die publizistische Verantwortung übernimmt, fallen nicht automatisch darunter.
Für alle vier Fälle gilt derselbe Grundsatz: die Pflicht existiert unabhängig davon, ob das zugrunde liegende System als Hochrisiko-KI eingestuft ist. Genau das wird in der öffentlichen Debatte um den Digital Omnibus am häufigsten übersehen.
Wer ist betroffen: Anbieter und Betreiber im Detail
Artikel 50 unterscheidet zwei Rollen mit unterschiedlichem Pflichtenkreis. Anbieter entwickeln oder bringen ein KI-System in Verkehr, Betreiber setzen ein bestehendes System beruflich ein. In der Praxis übernehmen beide Rollen unterschiedliche, sich ergänzende Aufgaben.
Anbieter tragen die technische Verantwortung: sie müssen dafür sorgen, dass von ihrem System erzeugte synthetische Inhalte maschinenlesbar gekennzeichnet werden, sodass Plattformen und andere Systeme die künstliche Herkunft automatisiert erkennen können. Diese Pflicht ist in Absatz 2 geregelt und läuft technisch im Hintergrund, ohne dass Endnutzer sie direkt bemerken. Für diese Pflicht gilt seit dem Digital Omnibus die neue Frist zum 2. Dezember 2026.
Betreiber tragen die sichtbare Verantwortung gegenüber ihren eigenen Nutzern. Wer einen zugekauften Chatbot im Kundenservice einsetzt, muss die Nutzer erkennbar darauf hinweisen, dass sie mit einer KI sprechen. Wer KI-generierte Pressemitteilungen veröffentlicht, einen Sprachagenten im Testbetrieb hat oder KI-generierte Bilder, Texte oder Audiodateien für die Öffentlichkeit produziert, braucht eine entsprechend sichtbare Kennzeichnung, für diese Pflicht gilt unverändert der 2. August 2026.
Konkrete Beispiele aus der Praxis: ein Chatbot auf der Unternehmenswebsite, eine automatisiert erstellte Pressemitteilung, ein im Pilotbetrieb laufender Telefon-Sprachassistent, ein mit KI erzeugtes Kampagnenbild für Social Media, ein KI-generierter Blogartikel ohne redaktionelle Prüfung. In jedem dieser Fälle liegt die sichtbare Offenlegung beim Betreiber, während der Anbieter des zugrunde liegenden Systems für die technische Markierung sorgt.
Die meisten mittelständischen Unternehmen sind vor allem Betreiber: sie kaufen oder lizenzieren KI-Werkzeuge, statt eigene KI-Systeme zu entwickeln. Für sie steht die sichtbare Offenlegung im Vordergrund und damit der frühere der beiden Stichtage, der 2. August 2026, nicht der 2. Dezember 2026 für die technische Kennzeichnung.
Wann die Kennzeichnungspflicht nicht gilt
Nicht jede KI-Nutzung muss automatisch gekennzeichnet werden. Artikel 50 sieht Ausnahmen vor, die in der Praxis oft übersehen werden, aber den Umsetzungsaufwand spürbar reduzieren können.
Die Offenlegungspflicht entfällt, wenn der Einsatz von KI ohnehin offensichtlich ist. Wer erkennbar mit einem Chatbot kommuniziert, etwa weil die Oberfläche eindeutig als automatisiertes System gestaltet ist oder der Kontext keinen Zweifel daran lässt, braucht keinen zusätzlichen Hinweis mehr.
Eine weitere Ausnahme gilt, wenn die KI für rechtlich zulässige Zwecke eingesetzt wird, etwa zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten. Sicherheitsbehörden, die KI-Systeme zu diesen Zwecken nutzen, unterliegen nicht derselben Kennzeichnungspflicht wie kommerzielle Anbieter und Betreiber.
Für die praktische Umsetzung bedeutet das: nicht jede Prüfung endet automatisch mit einer neuen Kennzeichnungspflicht. Wer die eigenen KI-Anwendungen systematisch erfasst, kann pro Anwendungsfall prüfen, ob eine der Ausnahmen greift, und die Kennzeichnung dort konzentrieren, wo sie tatsächlich nötig ist, statt pauschal jede KI-Nutzung mit Hinweisen zu überfrachten.
Das Verhältnis zu anderen Transparenzpflichten
Artikel 50 steht nicht isoliert. Absatz 6 der Vorschrift stellt klar, dass die Transparenzpflichten aus Artikel 50 andere, bereits bestehende Transparenzpflichten aus Unionsrecht oder nationalem Recht unberührt lassen. Wer bereits Kennzeichnungs- oder Informationspflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung, dem Wettbewerbsrecht oder branchenspezifischen Vorgaben erfüllt, wird durch Artikel 50 nicht davon entbunden, diese weiterhin zu beachten.
In der Praxis heißt das: die Prüfung nach Artikel 50 ersetzt keine DSGVO-Prüfung, keine Impressumspflicht und keine branchenspezifischen Kennzeichnungsvorgaben, etwa im Gesundheits- oder Finanzsektor. Wer ein KI-System einführt, sollte die Artikel-50-Prüfung daher als eine von mehreren Ebenen behandeln, nicht als abschließende Compliance-Prüfung. Ein Blick, der Transparenzpflichten isoliert betrachtet, deckt entsprechend nur einen Teil der tatsächlich relevanten Rechtslage ab.
Bußgelder richtig eingeordnet
Viele Darstellungen zu Artikel 50 nennen pauschal den Höchstrahmen der KI-Verordnung von 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Das ist ungenau: dieser Höchstrahmen gilt nach Artikel 99 für Verstöße gegen die verbotenen Praktiken aus Artikel 5, nicht für Verstöße gegen Artikel 50.
Für Verstöße gegen Artikel 50 sieht Artikel 99 die mittlere Bußgeldstufe vor: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Eine dritte, niedrigere Stufe von bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent gilt separat für Falschangaben gegenüber Behörden. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups gilt nach Artikel 99 Absatz 6 ausdrücklich der jeweils niedrigere der beiden möglichen Beträge, eine spürbare Erleichterung gegenüber Großunternehmen.
Zwei Rechenbeispiele zeigen, wie unterschiedlich sich das in der Praxis auswirkt. Bei einem mittelständischen Unternehmen mit 200 Millionen Euro Konzernumsatz würden 3 Prozent lediglich 6 Millionen Euro ergeben, maßgeblich ist aber der höhere der beiden Werte, also der feste Rahmen von 15 Millionen Euro. Bei einem umsatzstarken Unternehmen mit 1,5 Milliarden Euro Konzernumsatz übersteigen 3 Prozent mit 45 Millionen Euro den festen Rahmen deutlich, sodass hier der prozentuale Wert maßgeblich wird.
Für die Einordnung heißt das: die tatsächliche Bußgeldhöhe hängt stark von der Unternehmensgröße ab. Der oft zitierte Höchstwert von 35 Millionen Euro betrifft in aller Regel nicht Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50, sondern die schwersten Verstöße gegen verbotene KI-Praktiken. Wer die eigene Risikoeinschätzung auf der falschen Zahl aufbaut, überschätzt oder unterschätzt das Bußgeldrisiko, je nach Unternehmensgröße in die eine oder andere Richtung.
Der Verhaltenskodex als Umsetzungshilfe
Im Juni 2026 hat die Kommission die endgültige Fassung eines Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Der Kodex konkretisiert, wie die Pflichten aus Artikel 50 in der Praxis technisch und organisatorisch umzusetzen sind, insbesondere die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Absatz 2, für die seit dem Digital Omnibus der 2. Dezember 2026 als Frist gilt.
Der Kodex ist kein Gesetzestext, hat aber praktisches Gewicht: Unternehmen, die sich an den darin beschriebenen Verfahren orientieren, können ihre Umsetzung leichter gegenüber Behörden begründen. Wer die eigene Kennzeichnungslösung aufbaut, sollte den Kodex daher als Referenz heranziehen, statt die technische Ausgestaltung komplett neu zu entwickeln.
Was jetzt zu tun ist
Sinnvoll ist eine strukturierte Bestandsaufnahme: welche KI-Systeme sind im Unternehmen im Einsatz, welche davon fallen unter einen der vier Artikel-50-Fälle, und greift möglicherweise eine der beiden Ausnahmen?
Für jede identifizierte Anwendung lohnt sich die Rollenklärung: agiert das Unternehmen als Anbieter, als Betreiber, oder in beiden Rollen gleichzeitig? Davon hängt ab, ob die technische Kennzeichnung, die sichtbare Offenlegung oder beides umzusetzen ist, und welcher der beiden Stichtage jeweils greift.
Anschließend folgt die konkrete Umsetzung: ein sichtbarer Hinweis am Einstieg eines Chatbots, eine Kennzeichnung bei veröffentlichten KI-Bildern oder -Videos, eine Information vor dem Einsatz von Emotionserkennung. Wo ein externer Anbieter die technische Markierung übernimmt, sollte das vertraglich oder zumindest dokumentiert abgesichert sein, damit im Zweifel nachvollziehbar ist, wer welche Pflicht erfüllt hat.
Wenige Tage bis zum 2. August 2026 sind kein Grund zur Panik, aber auch keine Zeit zum Aussitzen. Eine rückwirkende Kennzeichnungspflicht für bereits veröffentlichte Inhalte gibt es nicht, die Pflicht betrifft, was ab dem Stichtag entsteht oder weiterläuft. Wer die Bestandsaufnahme jetzt beginnt, hat bis zum 2. Dezember 2026 zusätzlich Zeit, die technische Kennzeichnung sauber umzusetzen.
Häufige Fragen
Betrifft Artikel 50 nur Unternehmen mit Hochrisiko-KI-Systemen?
Nein. Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 gelten unabhängig von der Risikoklasse eines Systems. Entscheidend sind die vier beschriebenen Einsatz-Situationen, nicht die Risikoeinstufung, die im Digital Omnibus verschoben wurde.
Hat der Digital Omnibus Artikel 50 verändert?
Nur an einer Stelle: die Frist für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Absatz 2 wurde vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2026 verschoben. Die sichtbare Offenlegungspflicht aus den Absätzen 1, 3 und 4 bleibt beim ursprünglichen Datum.
Muss ich bereits veröffentlichte Inhalte rückwirkend kennzeichnen?
Nein. Eine rückwirkende Kennzeichnungspflicht für Bestandsarchive sieht Artikel 50 nicht vor. Die Pflicht betrifft, was ab dem jeweiligen Stichtag entsteht oder weiterhin veröffentlicht wird.
Was passiert am 2. Dezember 2026?
An diesem Datum wird die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 verbindlich. Am selben Tag greift zusätzlich das EU-weite Verbot für Nudification-Tools und nicht einvernehmliche intime Deepfakes, ein separates neues Verbot aus dem Digital-Omnibus-Paket.
Wer haftet, ich oder mein KI-Anbieter?
Das hängt von der Pflicht ab. Die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung liegt beim Anbieter des KI-Systems. Die sichtbare Offenlegung gegenüber den eigenen Nutzern liegt beim Betreiber, in der Regel also bei dir, wenn du ein zugekauftes System einsetzt.
Reicht ein genereller KI-Hinweis im Footer der Website?
In der Regel nicht. Die Form der Offenlegung hängt vom konkreten Anwendungsfall ab, ein pauschaler Hinweis an einer zentralen Stelle deckt nicht automatisch jede der vier Situationen ab.
Gilt die Pflicht auch für kleine Unternehmen?
Ja. Artikel 50 unterscheidet nicht nach Unternehmensgröße. Bei den Bußgeldrahmen sieht Artikel 99 dagegen eine Erleichterung vor, für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups gilt jeweils der niedrigere der beiden möglichen Beträge.
Ersetzt die Prüfung nach Artikel 50 andere Compliance-Pflichten?
Nein. Artikel 50 Absatz 6 stellt klar, dass andere Transparenzpflichten aus Unionsrecht oder nationalem Recht unberührt bleiben, etwa aus der Datenschutz-Grundverordnung oder branchenspezifischen Vorgaben.
Bist du Anbieter oder Betreiber?
Als Betreiber setzt du ein KI-Tool im Kundenkontakt ein, etwa einen Chatbot, einen Bildgenerator oder ein Voice-System. Deine Pflicht ist die sichtbare Offenlegung: Nutzer müssen klar erkennen, dass sie es mit KI zu tun haben. Dafür gilt unverändert der 2. August 2026.
Konkret heißt das: ein Hinweis am Einstieg des Chatbots, eine Kennzeichnung bei veröffentlichten KI-Bildern oder -Videos, eine Information vor dem Einsatz von Emotionserkennung. Die technische Markierung übernimmt in der Regel dein Anbieter, die sichtbare Offenlegung gegenüber deinen eigenen Nutzern bleibt bei dir.
Als Anbieter entwickelst oder vertreibst du selbst ein KI-System. Neben der sichtbaren Offenlegung trifft dich zusätzlich die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte nach Absatz 2.
Seit dem Digital Omnibus gilt dafür der 2. Dezember 2026, vier Monate später als für die sichtbare Offenlegung nach den Absätzen 1, 3 und 4. Der im Juni 2026 veröffentlichte Verhaltenskodex gibt vor, wie die technische Kennzeichnung konkret auszusehen hat.
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Für bereits veröffentlichte Inhalte gibt es keine rückwirkende Kennzeichnungspflicht. Die Pflicht betrifft, was du ab jetzt veröffentlichst, nicht, was schon online steht.
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